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AX-Club Forum » Citroen AX Tuning » Teile austragen » Threadansicht

Autor Thread - Seiten: -1-
000
14.02.2011, 16:37 Uhr
Taikonaut
Forumsmitglied


Hi, lange hier nichts mehr geschrieben.
Da ich mir im Winter meine Musketier Frontstoßstange zerhauen hab und meine verlängerte Motorhaube auch nicht mehr so frisch aussieht, will ich sie gegen die Orginalteile wieder tauschen.
Wisst ihr ob man sich eingetragene Teile wieder austragen muss, weil die Rennleitung in grün sonst verwirrt ist oder verhält es sich hierbei wie mit der Felgen Reifen Kombination?

Habe zu diesem Thema noch nichts hier gefunden und google gibt mir unterschiedliche Ergebnisse.
--
http://www.geilekarre.de/?detail=1754808
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001
14.02.2011, 17:53 Uhr
Wooky
Forumsmitglied
Avatar von Wooky

Lass es drin, gegen originale Teile können se nix...
--
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200SX S13 1.8T 16V 22*k im Aufbau...
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002
14.02.2011, 17:55 Uhr
Hammy
Forumsmitglied


Das hat mich auch schon ma interessiert... und ich hab damals beim Tüv nachgefragt...
Mir wurde gesagt, dass ich auf Serienteile jederzeit zurückrüsten darf...
(Die Serienteile ham ja alle ne ABE über die FahrzeugABE...)
--
Schaltest du bei 2000 u/min oder lebst du noch?
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->Meine kleine Renn-Ratte... GT Mk1 Opera de Paris - aber singen kann er nich...(jetzt singt er nie wieder )
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003
14.02.2011, 20:59 Uhr
Blacky
Forumsmitglied
Avatar von Blacky

Zurückrüsten auf Serienteile darf man nur, wenn man Teile angebaut hat, für die
man eine ABE mitführen muss.
Wenn die Musketier Frontschürze im Fahrzeugschein eingetragen ist, muss man
sie wieder austragen lassen, ausser man hat drin zu stehen, dass die
Verwendung wahlweise ist, wie z. B. bei Alufelgen.
Der böse Blick muss auch wieder ausgetragen werden, wenn er im Schein steht,
ausser wenn wahlweise ...


Paradoxon:
Ich hatte für's Motorrad eine Zubehörverkleidung eingetragen, die habe ich gegen
die Originalverkleidung gewechselt. Beim TÜV wurde die Pichler (Zubehör)-Verkleidung
ausgetragen und die Serienverkleidung eingetragen. Seit dem wundert sich der
TÜV, dass ich eine Originalverkleidung eingetragen habe
--
UWE

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.... ohne Blumenstrauss - AX First MK2, 1,1i, EURO 2, 5,5x13 mit Winterschuhen, im Sommer 6x14, Mukketier Umpau --
.... AX GTi mit Mini-KAT EURO 2, K&N 57i -- ... der Stille in weiß (Typ: ZZ) --

Dieser Post wurde am 14.02.2011 um 21:03 Uhr von Blacky editiert.
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004
15.02.2011, 06:18 Uhr
DarkBlueIce
Forumsmitglied


So´n Quatsch.
Wenn du Teile im Schein drinnen stehn hast is das Boogie ob du nun wieder zurückrüstest oder nich.
Sonst dürftest du auch, sollte es mal so sein und du lässt ein Sportlenkrad eintragen, nurnoch mit DEM Sportlenkrad fahren... Ich lass z.B. all meine Teile wo ich ne ABE für habe in den Schein eintragen, damit ich die ABE´s nicht mit rumschleppen muss.

Dieser Post wurde am 15.02.2011 um 06:21 Uhr von DarkBlueIce editiert.
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005
15.02.2011, 23:44 Uhr
Blacky
Forumsmitglied
Avatar von Blacky

Änderungen mit "wahlweise" (ww.) oder "auch genehmigt" (auch gen.) dürfen ohne erneute Abnahme wieder rückgängig gemacht werden, andere nicht.

Auf die Grundlage der Eintragung kommt es dabei nicht an.
Den Zettel einer Anbauabnahme kann man natürlich wegwerfen, ohne dass jemand etwas merkt. Aber die Frage ist ja nicht, was man ungestraft tun kann, sondern was man darf und was nicht.

Ob bei einem Rückbau die Betriebserlaubnis erlischt, muss im Einzelfall entschieden werden.

einmal kann die BE wegen einer Verschlechterung des Abgasverhaltens erlöschen. Dies wäre z.B. beim Aubau eines nachgerüsteten Katalysators oder Partikelfilters der Fall.

zum zweiten kann die BE wegen einer Änderung der Fahrzeugart erlöschen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn ein Umbau zum Wohnmobil wieder rückgängig gemacht wird.

weiterhin kann die Betriebserlaubnis wegen einer Verschlechterung des Geräuschverhaltens oder einer zu erwartenden Gefährdung erlöschen.
Wird das Fahrzeug komplett in den Serienzustand versetzt, ist das bis auf wenige Ausnahmen nicht der Fall.
Ein denkbarer Fall wäre z.B. wenn Zusatz- oder verstärkte Federn eingebaut wurden und das zulässige Gesamtgewicht erhöht wurde. Wird das Fahrzeug nun wieder in den Originalzustand versetzt, ohne das zGG wieder herabzusetzen, ist eine Gefährdung zu erwarten. Ein anderer Fall wäre z.B. der Ausbau einer Drossel bei einem Motorrad.

anders sieht es aus, wenn mehrere Änderungen vorgenommen wurden und diese nur teilweise rückgängig gemacht werden. Hier kann in vielen Fällen mit einer Gefährdung gerechnet werden, z.B. Motorleistung erhöht und Bremsanlage verstärkt, dann Motor gelassen und Bremsanlage wieder in Serienzustand versetzt.
Insbesondere wenn bei den Eintragungen "in Verbindung mit" (ivm) steht, ist eine teilweise Rückrüstung nicht möglich.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die Zulässigkeit von Änderungen einschließlich Rückrüstungen nicht vom Fahrzeughalter oder einem kontrollierenden Polizeibeamten beurteilt wird, sondern von einem Sachverständigen. Daher ist auch bei einer Rückrüstung eine Abnahme erforderlich.

Bei irgendwelchen Dingen, bei denen jeder sofort sieht, dass es in Ordnung ist, wird sicher keiner ein Fass aufmachen, aber korrekt ist es ohne Austragung nicht.

@DarkBlueIce:
Grundsätzlich ist auch der Ausbau von Teilen änderungsabnahmepflichtig. In der Praxis wird es aber meistens nur gemacht, wenn das Teil bereits in die Fahrzeugpapiere eingetragen war.

Dies gilt aber z.B. nicht für Rad-/Reifen-Kombinationen, da hier ein regelmäßiger Wechsel üblich ist. Ein Fahrwerk oder Lenkrad hingegen gibt es nicht wahlweise!!
--
UWE

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006
16.02.2011, 17:49 Uhr
DarkBlueIce
Forumsmitglied


Alles klar. Supi, jetz weiß ich auch mehr. Gewisse Sachen waren mir schon klar, aber so detailiert wusste ich auch nicht drüber bescheid.
Is klasse wenn man jemanden hat, der dadrüber genaueres weiß und uns auch darüber informieren kann.
Das liebe ich so an unsrem Club!

Gruß
Ice
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