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15.02.2011, 23:44 Uhr
Blacky
Forumsmitglied
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Änderungen mit "wahlweise" (ww.) oder "auch genehmigt" (auch gen.) dürfen ohne erneute Abnahme wieder rückgängig gemacht werden, andere nicht.
Auf die Grundlage der Eintragung kommt es dabei nicht an. Den Zettel einer Anbauabnahme kann man natürlich wegwerfen, ohne dass jemand etwas merkt. Aber die Frage ist ja nicht, was man ungestraft tun kann, sondern was man darf und was nicht.
Ob bei einem Rückbau die Betriebserlaubnis erlischt, muss im Einzelfall entschieden werden.
einmal kann die BE wegen einer Verschlechterung des Abgasverhaltens erlöschen. Dies wäre z.B. beim Aubau eines nachgerüsteten Katalysators oder Partikelfilters der Fall.
zum zweiten kann die BE wegen einer Änderung der Fahrzeugart erlöschen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn ein Umbau zum Wohnmobil wieder rückgängig gemacht wird.
weiterhin kann die Betriebserlaubnis wegen einer Verschlechterung des Geräuschverhaltens oder einer zu erwartenden Gefährdung erlöschen. Wird das Fahrzeug komplett in den Serienzustand versetzt, ist das bis auf wenige Ausnahmen nicht der Fall. Ein denkbarer Fall wäre z.B. wenn Zusatz- oder verstärkte Federn eingebaut wurden und das zulässige Gesamtgewicht erhöht wurde. Wird das Fahrzeug nun wieder in den Originalzustand versetzt, ohne das zGG wieder herabzusetzen, ist eine Gefährdung zu erwarten. Ein anderer Fall wäre z.B. der Ausbau einer Drossel bei einem Motorrad.
anders sieht es aus, wenn mehrere Änderungen vorgenommen wurden und diese nur teilweise rückgängig gemacht werden. Hier kann in vielen Fällen mit einer Gefährdung gerechnet werden, z.B. Motorleistung erhöht und Bremsanlage verstärkt, dann Motor gelassen und Bremsanlage wieder in Serienzustand versetzt. Insbesondere wenn bei den Eintragungen "in Verbindung mit" (ivm) steht, ist eine teilweise Rückrüstung nicht möglich.
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die Zulässigkeit von Änderungen einschließlich Rückrüstungen nicht vom Fahrzeughalter oder einem kontrollierenden Polizeibeamten beurteilt wird, sondern von einem Sachverständigen. Daher ist auch bei einer Rückrüstung eine Abnahme erforderlich.
Bei irgendwelchen Dingen, bei denen jeder sofort sieht, dass es in Ordnung ist, wird sicher keiner ein Fass aufmachen, aber korrekt ist es ohne Austragung nicht.
@DarkBlueIce: Grundsätzlich ist auch der Ausbau von Teilen änderungsabnahmepflichtig. In der Praxis wird es aber meistens nur gemacht, wenn das Teil bereits in die Fahrzeugpapiere eingetragen war.
Dies gilt aber z.B. nicht für Rad-/Reifen-Kombinationen, da hier ein regelmäßiger Wechsel üblich ist. Ein Fahrwerk oder Lenkrad hingegen gibt es nicht wahlweise!! -- UWE
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