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06.08.2002, 22:39 Uhr
Thomas
ADMIN
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HI so hier mal auszug aus Stvzo: (4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen. Sie sind symetrisch zur Fahrzeugmittelachse zu befestigen. Fernscheinwerfer dürfen nicht höher als die serienmässigen Scheinwerfer am Fahrzeug angebracht werden.(Ausnahmen sind für strassendienst usw. zulässig)
(1) Ausser mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weisses oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äussere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafü;r geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Also alles klar jetzt ?  Thomas -- EX AX GTI Driver / EX Xantia Break 2.0 16V / Now C5 II Break V6 3.0 mehr geht nicht Wenn Sie mich suchen, ich halte mich in der Nähe des Wahnsinns auf, genauer gesagt auf der schmalen Linie zwischen Wahnsinn und Panik, gleich um die Ecke von Todesangst, nicht weit weg von Irrwitz und Idiotie! Dieser Post wurde am 06.08.2002 um 22:41 Uhr von Thomas editiert. |